Kunstverein Hiddensee e. V., Satzung

 

  • 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Hiddensee“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in 18565 Kloster, Seebad Insel Hiddensee, Zum Hochland 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2. Zweck

Der Kunstverein verfolgt den Zweck, Kunst und Kultur von der und für die Insel Hiddensee zu fördern. Insbesondere soll der Zweck durch die Organisation, Errichtung und Präsentation von Ausstellungen und durch die Organisation von Veranstaltungen (z. B. Lesungen, Gesprächsrunden, darstellende Kunst) erreicht werden. Der Verein wirbt materielle und finanzielle Mittel zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks ein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3. Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

  • 4. Außerordentliche Mitgliedschaft

Natürliche oder juristische Personen können fördernde Mitglieder im Verein werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Verein kann natürliche oder juristische Personen als kooptierte Mitglieder berufen. Die Berufung erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes und die schriftliche Annahmeerklärung. Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist nicht mit Rede- und Stimmrechten in der Mitgliederversammlung verbunden.

  • 5. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Gesellschaften. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand jeweils bis zum 30.09. schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen den Vereinszweck darstellt oder es mehr als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.

  • 6. Mitgliedsbeitrag

Alle Mitglieder haben ihrer Beitragspflicht nachzukommen. Der Jahresbeitrag wird am 01.08. eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind zur Erteilung einer jederzeit widerrufbaren Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.  

  • 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

  • 8. Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher durch den Vorstand. Es genügt auch die Versendung der Einladung per Fax oder Email.

  • 9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind zugleich Schatzmeister bzw. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er erhält keine Aufwandsentschädigung.

  • 10. Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Niederschrift

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die persönlich oder per Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied ausgeübt werden darf. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  • 11. Kassenprüfer

Die Jahresmitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

  • 12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmberechtigten, die sich aus anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitgliedern zusammensetzen, beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch die Liquidation. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Fördervereine: „Freunde und Förderer des Hauptmann-Hauses auf Hiddensee e.V.“ und „Förderverein Heimatmuseum Insel Hiddensee e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.